Düsseldorfer Hotel zahlt Entschädigung für Nasenbruch

Glastüren und Glasflächen, die bis zum Boden reichen, müssen als mögliche Gefahr gekennzeichnet werden. Dies hat nun auch der Betreiber eines Düsseldorfer Hotels eingesehen - und zahlt einem weiblichen Hotelgast 1.250 Euro Schmerzensgeld. Die Frau war im Juni 2011 gegen eine Glasscheibe geprallt und hatte sich einen komplizierten Nasenbeinbruch zugezogen.

 

Wie die "Welt" berichtet, wurde nun die Einigung auf die Entschädigung erziehlt. Eine angesetzte Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde abgesagt. Die Frau (Ende 40) hatte das Hotel verklagt. Sie war beim Start zum morgendlichen Dauerlauf noch im Hotel gegen die Scheibe, die sie offensichtlich übersehen hatte, geprallt.

Die Glasscheibe in dem Hotel war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht weiter gekennzeichnet gewesen. Doch genau dies schreibt die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen aber vor. „Bis zum Fußboden reichende Glasflächen müssen in Augenhöhe deutlich gekennzeichnet werden, damit sie leicht erkannt werden können“, weist Ulrich Jander, aus dem TV bekannter Hotelsicherheitsberater (www.hotelchecker.tv), auf entsprechende amtlichen Regelungen hin. Die Warnhinweise können zum Beispiel große Bildzeichen, Symbole oder farbige Tönungen sein. „Sie müssen auf jeden Fall gut erkennbar sein“, so Jander.

Quelle Tophotel

 

 

Weist ein Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, haftet der Vermieter auch ohne Verschulden. Besteht eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde.

 

Eine Kieferorthopädin übernachtete im Juli 2008 in einem Hotel in München.

 

Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, barst diese plötzlich explosionsartig. Durch die herumfliegenden Glassplitter wurde sie im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde irreparabel beschädigt.Die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine rosinengroße Verhärtung am Zeigefinger, die schließlich eine Operation notwendig machte. Es verblieb eine Narbe.

 

Die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte die Hotelbesucherin anschließend von dem Hotelinhaber ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch. Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt.

 

Die Ärztin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München, wobei sie auch noch festgestellt wissen wollte, dass das Hotel ihr auch den Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall vielleicht noch entstehen könnte.

 

Die zuständige Richterin gab ihr Recht:

 

Zunächst habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin ihn beschrieben habe, insbesondere habe ein Sachverständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

 

Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Eine Gefahrenlage sei ein Mangel.

 

Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen habe. Der Hotelier schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung bestimmter Normen.

 

Daher habe er die Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille zu ersetzen und 2000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Da die Klägerin als Kieferorthopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnittverletzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

 

Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien, sei die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

AG München, 7.9.2011 - Az: 111 C 31658/08

Quelle: PM des AG München

Anwalt-online

************************************************************



Explodierende Duschglasscheibe im Hotelzimmer

Reiseveranstalter haften für mangelnde Sicherheit

Auch im Ausland ist ein Reiseveranstalter grundsätzlich für die Sicherheit seiner Urlauber verantwortlich. Auf diese Verpflichtung, die auch durch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle (AZ 11 U 199/97) bestätigt wurde, macht vor dem Beginn der Reisesaison der Hotelchecker Ulrich Jander aufmerksam. Zum Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters gehört es demnach auch, die Hotelanlage auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zum Beispiel im Bereich des Brandschutzes zu überprüfen. Auf die Tätigkeit der örtlichen Behörden darf nicht ohne weiteres vertraut werden. Zu recht, wie Ulrich Jander bestätigt: "Auf Sicherheitsstandards wie wir sie von Deutschland her gewöhnt sind, hofft man im Ausland oft vergeblich." Das gelte insbesondere für südeuropäische und afrikanische Länder.

 

"Bei unseren internationalen Hotelbegehungen stellen wir immer wieder eklatante Sicherheitsmängel fest", berichtet Jander weiter. Dazu gehören brandschutztechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Brandmelder, die entweder gar nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren, verstellte oder verschlossene Notausgänge, blanke Elektrokabel, fehlende Absturzsicherungen und vieles mehr. Jander ist sicher: "Viele Katastrophen, die sich in der Vergangenheit in Hotels oder Diskotheken in Feriengebieten abgespielt haben, hätten durch größere Sorgfalt bei den Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden können."

 

Neben der mangelhaften Technik ist schlecht ausgebildetes Personal ein weiteres Sicherheitsproblem. Theoretisch muss jedes Hotel rund um die Uhr über ausgebildete Ersthelfer für den Notfall verfügen. Doch auch hier sieht die Realität, wie die Erfahrungen vom Hotelchecker zeigen, leider anders aus: "Bei unseren Sicherheitschecks stellen wir immer wieder fest, dass die meisten Mitarbeiter keine Ahnung davon haben, wie man zum Beispiel einen bewusstlosen Gast reanimiert."

 

Zur Lösung dieser Sicherheitsproblematik sind einige Reiseveranstalter dazu übergegangen, deutsche Feuerwehrmänner in die Ferienregionen zu entsenden. Dort bleiben sie in der Regel 21 Tage, davon haben sie jeweils eine Woche Rufbereitschaft, eine Woche Bereitschaftsdienst und eine Woche dürfen sie Urlaub machen. Eine gute Idee findet auch Ulrich Jander: "Zum einen sind Feuerwehrleute ausgebildete Brandbekämpfer und wissen, was im Erstfall zu tun ist, zum anderen sind sie auch fit in Erster Hilfe und gewohnt, in kritischen Situationen den Überblick zu behalten."

 

So gut die Idee auch ist, langfristig und dauerhaft muss sich nach Ansicht von Ulrich Jander das Sicherheitsdenken in den Touristenregionen verändern. "Was nutzt es, wenn wir in Deutschland immer strengere Auflagen für den Brandschutz durchsetzen und im Ausland kräht kein Hahn danach." Hier sind neben den Reiseveranstaltern und Hoteliers auch die Gäste gefordert. Denn spätestens, wenn aufgrund vorhandener Sicherheitsmängel die Urlauber ausbleiben, werden die Hotels zum Umdenken gezwungen.

 

*****************************************************************



Stuhlbein weggebrochen: Reiseveranstalter haftet nicht für Schaden nach Sturz von einem Plastikstuhl im Hotel

 

Verkehrssicherungspflicht besteht nur für allgemein als gefahrtragend anzusehende Einrichtungsgegenstände und Hotelanlagen

Wenn sich ein Urlauber durch das Wegknicken eines Plastikstuhlbeins verletzt, so hat dieser nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen seinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz, nachdem er sich in seinem Hotel durch den Sturz mit einem Plastikstuhl einen Halswirbel gebrochen hatte. Der Kläger verbrachte gemeinsam mit seiner Frau einen Urlaub in Kroatien, den das Paar als Pauschalreise gebucht hatte. Der Unfall ereignete sich, als sich der Mann zum Lesen auf einen Plastikstuhl auf dem Balkon setzte und das hintere Bein des Stuhls plötzlich einknickte. Der Mann schlug schließlich mit dem Hinterkopf an der sich hinter ihm befindlichen Betonwand und auf dem Betonboden auf und erlitt dabei eine Schürfwunde am Hinterkopf und brach sich den siebten Halswirbel. Der Kläger verlangte vor Gericht die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro vom Reiseveranstalter sowie den Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, die ihm aufgrund des Vorfalls noch entstehen würden.

Reiseveranstalter muss Sicherheitsstandard der Vertragshotels ausreichend prüfen

Das Oberlandesgericht Koblenz gelangte jedoch zu der Überzeugung, dass kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter bestanden habe. Zwar komme eine Haftung des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung aufgrund einer eigenen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht. Den Reiseveranstalter treffe bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht erstrecke sich nicht nur auf die Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und eigener Transportmittel, sondern auch auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger. Der Reiseveranstalter müsse sich vergewissern, dass das Vertragshotel einen ausreichenden Sicherheitsstandard biete und sich davon überzeugen, dass Treppen, Aufzüge, elektrische Anlagen, Wasserrutschen oder Swimmingpools keine Gefahren für die Hotelgäste darstellten.

Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Überprüfungen muss für Reiseveranstalter zumutbar sein

Jedoch könne nicht erwartet werden, dass auch Plastikstühle regelmäßig auf ihre Gefährlichkeit hin geprüft würden. Konnte der Kläger den Schaden am Plastikstuhl nicht erkennen, so konnte dies auch nicht zwingend vom Hotelpersonal oder vom Reiseveranstalter erwartet werden. Die Frage, wie häufig und in welchem Umfang die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Überprüfungen stattfinden müssten, hänge vom Einzelfall ab, wobei auch die Zumutbarkeit für den Reiseveranstalter zu berücksichtigen sei (BGH, NJW 2006, 3268: Wasserrutsche). Der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall trug vor, dass das Hotelzimmer täglich gesäubert und dabei zwangsläufig auch die Funktionstüchtigkeit der Plastikstühle auf dem Balkon in gebotenem Maße "überprüft" worden sei. Wäre ein Stuhl angebrochen gewesen, wäre dies beim Säubern bemerkt worden. Sämtliche Stühle seien zudem erst vor kurzem neu beschafft worden und wären mit dem Sicherheitszertifikat "CE" ausgestattet gewesen.

Das Gericht sah nach Darlegung dieser Umstände keine Veranlassung, dem Reiseveranstalter ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz habe demnach nicht festgestellt werden können.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2011
- 2 U 1104/10 - 

 

**********************************************************



Übersetzung

USA
Frankreich
Niederlande
Spanien
Saudi-Arabien
China
Russland
Japan
Israel

Landesbau- Verordnungen für Hotels