Fragen@Hotelchecker.TV
Ich bin Brandschutzbeauftragter in einem Hotel, nun schreibt mir die Hausverwaltung vor, wie ich meine Arbeit zu machen habe, ich bin im Hotel angestellt. Wenn ich nicht bereit bin mit ihnen zusammenzuarbeiten, soll der Brandschutzbeauftragte durch die Hausverwaltung gestellt werden.
Klaus R. Hamburg
Die Hausverwaltung hat Ihnen schon mal gar nicht vorzuschreiben, wie Sie Ihre Arbeit als Brandschutzbeauftragter durchzuführen haben. Ihre Aufgabe ist es als Brandschutzbeauftragter, Ihren Auftraggeber entsprechend zu beraten. Geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz
Gem. § 3 Abs.1 ArbSchG ff. hat jedes/r Unternehmen/Arbeitgeber für eine geeignete Brandschutz-Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Der betriebliche Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt die Geschäftsführung bzw. Verwaltungsleitung in allen Fragen des Brandschutzes. Auch nach einer Bestellung eines Beauftragten bleibt die Geschäftsführung / Verwaltungsleitung verantwortlich
für den Brandschutz.
Es ist im Gesetz auch nicht geregelt, anders als bei der Sicherheitsfachkraft, wie hoch die Einsatzzeit im Betrieb ist und wie hoch die Bezahlung des Brandschutzbeauftragten zu sein hat.
Teilweise liegen die Tagespreise für Brandschutzbeauftragte zwischen 800 € und 2400 €, da kommt es dann auch schon mal vor, dass Hausverwaltungen ihre eigenen Leute für die Tätigkeit benennen wollen.
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Muss ich in der Küche eine Löschdecke vorhalten für die Fritteuse?
Klaus R. Bremen
Die Berufsgenossenschaft hat vor Jahren Brandversuche durchgeführt bei Fettbränden, und dabei festgestellt, dass die Löschdecke nach etwa 10 Sekunden angefangen hat zu brennen.
Früher waren die Löschdecken aus Asbestgewebe, das aber seit Jahren in Deutschland verboten ist. Durch das jetzt eingesetzte Material Glasgewebe kann es dazu kommen, dass diese Decken dann beim Löschen selbst in Brand geraten. Aus diesem Grund wird seit einigen Jahren der Fettbrandlöscher empfohlen. In den Unfallverhütungsvorschriften sagt die Berufsgenossenschaft auch, ‚es sind geeignete Feuerlöscher vorzuhalten, um den sogenannten Brandfolgeschaden so gering wie möglich zu halten’.
Achten Sie darauf, das Sie in Ihrem Betrieb die richtigen Feuerlöscher vorhalten. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie die Feuerwehr oder Einen, der sich damit auskennt.
Ulrich Jander
Verwaltungsfach-Ing.BwFs
Sachverständiger für
Brandrisko-Management
Fragen@Hotelchecker.TV
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Seit 35 Jahren betreibe ich ein 80-Betten-Hotel in Niedersachsen. Vor Kurzem waren Feuerwehr, Landratsamt und Bauamt vor Ort und haben erhebliche
Auflagen gemacht. So muss z. B. ein zweiter Rettungsweg gebaut werden, des Weiteren verlangt man eine Brandmeldeanlage im Hotel. Früher kam mal ein Vertreter der Feuerwehr, ging durch, und das war’s.
Warum macht man jetzt so eine große Welle?
Anonym
Diese Situationen der Hoteliers kommen uns immer häufiger zu Gehör, es ist nicht nur die Feuerwehr bzw. die Bauaufsicht, die den Hoteliers auf die Pelle rückt, auch der Wirtschaftskontrolldienst und das Amt für Arbeitsschutz fordern von den Hoteliers mehr Sicherheit in den Hotels.
Dies hängt unter anderem mit dem Haftungsrecht der Behörden zusammen und nennt sich „Amtsträgerhaftung“. Bei einem eintretenden Schadensereignis kann die Staatsanwaltschaft auch gegen Behörden ermitteln, ob die ihren Pflichten nachgekommen sind.
Immer mehr Rechtsanwälte konzentrieren sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Regressansprüche, auch gegen die Behörden, sodass diese im sogenannten Zugzwang sind. Das kann auch dazu führen, dass Hotels bis zum Abstellen der Mängel geschlossen werden müssen. Hier ist dann die Sicherheitsfachkraft gemäß DGUV A2 gefordert, den Unternehmer auch in diesen Dingen zu beraten.
Ulrich Jander
Verwaltungsfach-Ing.BwFs
Sachverständiger für
Brandrisiko-Management
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Muss in meinem Hotel eine Gefährdungsanalyse erstellt werden, und wenn ja, wer macht das?
Arnold S. Bonn
Ja, Sie müssen auch in Ihrem Hotel eine Gefährdungsanalyse erstellen.
Es ist im Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 u. 6) geregelt, dass der Unternehmer die Arbeitsplätze zu bewerten und dies auch zu dokumentieren hat.
Viele Direktoren sind der Meinung, dass die Gefährdungsanalyse durch die Sicherheitsfachkraft (extern) zu erstellen ist. Dieser obliegen jedoch keine Arbeitnehmerpflichten. Sie ist somit auch nicht
verantwortlich für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung nötiger Maßnahmen!
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden vielmehr auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes und den geltenden Rechtsvorschriften DGUV A2 gegenüber dem Arbeitgeber
beratend tätig. Sinn darin ist, dass der Arbeitgeber sich die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter anschauen soll. Leider gibt es viele Direktoren, die nicht wissen, unter welchen Zuständen die
Mitarbeiter arbeiten müssen.
Das LAG Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass es keine Formvorgabe für die Gefährdungsanalyse gibt, es ist dem Unternehmer freigestellt, wie er sie gestaltet. Es gibt jedoch Vorlagen von den
Berufsgenossenschaften oder diversen Verlagen bzw. Anbietern. Das Nichtvorhalten einer Gefährdungsbeurteilung kann nach dem Ordnungswidrigkeitenkatalog mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro
geahndet werden.
Gefährdungsanalysen können bei Unfällen die Grundlage für eine Untersuchung bilden.
Ulrich Jander
Verwaltungsfach-Ing.BwFs
Sachverständiger für Arbeitssicherheit
Fragen@Hotelchecker.TV
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ASA-Sitzung im Hotel
Muss ich in meinem Hotel 4mal im Jahr eine Arbeitsschutzausschusssitzung durchführen?
Beate W. München
Ja, geregelt ist dies im § 10 Arbeitssicherheitsgesetz, wobei hier erst ein Arbeitsschutz zu bilden ist, wenn mehr als 20 Beschäftigte in dem Unternehmen tätig sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei mehr als 20 Mitarbeitern der Betrieb auch einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss. Diese Lehrgänge bietet die Berufsgenossenschaft Nahrung und Gaststätten in Mannheim an. Bei der ASA-Sitzung sind folgende Dinge zu beachten: Die Einladung sollte frühzeitig an die entsprechenden Personen herausgehen und die Protokollarbeit liegt bei der Geschäftsleitung.
Aber es gibt Ausnahmen bei der ASA-Sitzung. Hotel- bzw. Restaurantketten, die deutschlandweit diverse Filialen haben, müssen gemäß dem Landesarbeitsgericht in ihren Niederlassungen, die wegen der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, keine ASA-Sitzungen durchführen. Hier hatte in einer Niederlassung der Betriebsrat mit 65 Mitarbeitern verlangt, dass eine solche Sitzung durchgeführt wird. Das LAG Stuttgart hat die Klage abgewiesen mit der Begründung „die Arbeitgeberin“ hat auf Unternehmensebene einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet.
Auch ein Hintergedanke bei dem Urteil ist, dass bei dem Mangel an Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften diese Aufgaben gar nicht bewältigt werden könnten, wenn verlangt wird, dass 4 Sitzungen im Jahr stattfinden sollten. Wenn man z. B. ein Unternehmen mit 100 Niederlassungen nimmt, hätte dieses 400 ASA-Sitzungen im Jahr durchzuführen. Aus diesem Grund wird die zentrale Steuerung durch den Konzern akzeptiert, der dann den Arbeitsschutz nach unten durchleitet.
Ulrich Jander
Verwaltungsfach-Ing.BwFs
Sachverständiger für Arbeitssicherheit
Fragen@Hotelchecker.TV
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