Arbeitgeber haftet bei Dienstreisen.

Zur Zeit sind mehr als 30.000 Verfahren in Deutschland bei Gericht anhängig

 

Ein Mitarbeiter reist geschäftlich ins Ausland und wird in einen Verkehrsunfall oder Terroranschlag verwickelt.

Eine Notversorgung im Krankenhaus ist erforderlich.

Die Rücktransport nach Deutschland muss durchgeführt werden.

Tausende Euro sind für die Notversorgung aufzubringen.

Mehrere Zehntausend Euro für die notfallmäßige Rückholung nach Deutschland

 

Wer haftet?

 

für die entstandenen Kosten haftet der Arbeitsgeber uneingeschränkt !

 

Die gesetztliche Grundlage ist die Fürsorgepflicht
Grundlage hierzu ist:
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter in Ausübung Ihrer
Tätigkeit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen!



§ 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.



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Anmerkung: Hier ist der Arbeitgeber mehr in der Pflicht es betrifft auch die Freizeit so wie die Mahlzeiten

Wußten Sie es ????? Auch der Ehepartner kann gegen den Dienstherren klagen wenn der Partner tödlich verletzt ist oder im Koma liegt (§ 844 BGB).

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Reportage Travel Riskmanagement Security Point 2/2012 Gefahren bei Geschäftsreisen

Wer kennt es nicht, das Thema Sicherheit in Hotels in fernen Ländern. Seine Angestellten sicher unterzubringen, bedeutet immer wieder eine Herausforderung für Unternehmen. Seit einigen Jahren haben sich wegen häufiger Nachfragen Reiseveranstalter darauf spezialisiert, unter dem Begriff Travel Risk Management großen Unternehmen Angebote für Reisen ins Ausland zu unterbreiten.

Beim Travel Risk Management geht es darum, den Geschäftsreisenden maximale Sicherheit zu bieten, so geregelt in einschlägigen Gesetzestex­ten wie § 619 BGB, dem Arbeitsschutzgesetz oder § 17 SGB 1, Ausführungen der Sozialleistungen.

Dabei hat der Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter auf Dienstreise schickt, dafür zu sorgen, dass dem Mitarbeiter kein körperlicher bzw. gesundheitlicher Schaden entstehen kann. Er hat sich vorher darüber zu informieren, wie sicher die Reisen sind und dann ggf. entsprechende Maßnahmen zu treffen

hier der ganze Text als PDF

Text Travel Risk Management.pdf
PDF-Dokument [93.2 KB]

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Aus Angst vor Vergewaltigung springt ein Gast aus dem Hotelfenster in Indien

Agra (Indien) – Eine Britin ist aus Angst vor einer Vergewaltigung aus einem Hotelfenster gesprungen und hat sich am Bein verletzt. Der Vorfall ereignete sich in der Stadt Agra, wo das berühmte Mausoleum Taj Mahal steht.

Die 25-jährige Britin sagte der örtlichen Polizei, der Hotelmanager sei nachts an ihr Zimmer gekommen und habe ihr eine Massage angeboten. Als sie dies abgewiesen hatte, sei er gegen 4 Uhr morgens in Begleitung eines weiteren Mannes zurückgekehrt und habe versucht, sich mit einem Schlüssel Zugang zu ihrem Zimmer zu verschaffen.

Daraufhin sprang sie in Panik aus dem Fenster im ersten Stock. Laut „Times of India“ brach sie sich dabei ein Bein. Der Hotelmanager wurde festgenommen, die Britin befindet sich unter Polizeischutz.

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