Liste der Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB

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Der neue § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße („Muss-Vorschrift“).

Die neue Informationspflicht betrifft zwei Fallgruppen:

  • Rechtsverstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen (Nr. 1 der Vorschrift), sowie
  • Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (z. B. Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (Nr. 2 der Vorschrift).

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